Amt für Landessprachen und Bürgerrechte - Ufize per i lingac provinziei y i dërc zivics - Ufficio Lingue ufficiali e diritti civici

 


Im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Bürgern müssen alle Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften mit Sitz in Südtirol den Gebrauch der deutschen und italienischen Sprache gewährleisten. Dies gilt für den Staat genauso wie für die Region, das Land, die Bezirksgemeinschaften, die Gemeinden und ähnliche öffentliche Körperschaften, darüber hinaus aber auch für das Regierungskommissariat, die Einnahmenagentur, also die ehemaligen Register-, Mehrwertssteuer- und Bezirkssteuerämter, sowie für Zollämter, die Banca d’Italia, das Staatsarchiv, die Rundfunk-Anstalt Südtirol (RAS), die Handelskammer, das Nationale Institut für Sozialfürsorge (INPS) sowie für das Nationale Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL).

Mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 15.07.1988, Nr. 574 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren) wird in Anwendung der Bestimmungen des XI.Abschnittes des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderstatutes für Trentino-Südtirol der Gebrauch der deutschen Sprache geregelt.

In der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:

a) im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen;

b) im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben;

c) im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht oder Steuergericht,

das seinen Sitz in der Provinz Trient hat, aber auch für die Provinz Bozen zuständig ist;

d) im internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Buchst. a), b) und c);

e) im externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient, aber mit Zuständigkeit auch in der Provinz Bozen, haben;

f) in den öffentlichen, notariellen und ihnen gleichgestellten Akten.

Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten für die Sprache die Bestimmungen dieses Dekretes in all den Fällen, in denen Handlungen gesetzt werden, die die Tätigkeit der Polizei im allgemeinen betreffen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.

 

Nichtigkeit

Glaubt ein Bürger/eine Bürgerin, der von einem Verwaltungsakt betroffen ist (Maßnahme, Akt, Zustellung, Mitteilung), auch wenn er von einem Konzessionsunternehmen oder militärischen Einrichtungen ausgestellt wurde, dass dieser die Bestimmungen über den Sprachgebrauch verletzt, so kann er/sie Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Erfolgen kann dieser Einspruch – sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form - innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Aktes oder Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bzw. Zustellung. Dabei hat der Bürger/die Bürgerin gleich mehrere Alternativen
zur Einlegung der Beschwerde:
• Bei der Behörde, dem Amt oder Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder
• beim Zustellbeamten/bei der Zustellungsbeamtin direkt oder
• beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dann offen, wenn der Akt, die Maßnahme, Zustellung oder Mitteilung von einer Behörde, einem Amt oder einem Konzessionsunternehmen mit Sitz in einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde. In diesem Fall hat die Gemeinde die aufgenommene Erklärung der betroffenen Person an das zuständige Organ, Amt oder Konzessionsunternehmen weiterzuleiten.



Zuständige Einrichtung

Amt für Landessprachen und Bürgerrechte
Südtiroler Straße 50, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 39 25
Fax: 0471 41 39 99
 E-Mail
 PEC
 Web

Parteienverkehr

Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag 08.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr


(c) Dienst | CIVIS, das neue Südtiroler Bürgernetz: Verletzungen der Bestimmungen über den Sprachgebrauch in der öffentlichen Verwaltung, zuletzt aufgerufen am 11.05.2024

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