Mit dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 15.07.1988, Nr. 574 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren) wird in Anwendung der Bestimmungen des XI.Abschnittes des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderstatutes für Trentino-Südtirol der Gebrauch der deutschen Sprache geregelt.
In der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:
a) im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen;
b) im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben;
c) im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht oder Steuergericht,
das seinen Sitz in der Provinz Trient hat, aber auch für die Provinz Bozen zuständig ist;
d) im internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Buchst. a), b) und c);
e) im externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient, aber mit Zuständigkeit auch in der Provinz Bozen, haben;
f) in den öffentlichen, notariellen und ihnen gleichgestellten Akten.
Auch für die Polizeikräfte, die den Streitkräften angehören, und für das Personal der Staatspolizei, das militärisch organisierten Einrichtungen untersteht, gelten für die Sprache die Bestimmungen dieses Dekretes in all den Fällen, in denen Handlungen gesetzt werden, die die Tätigkeit der Polizei im allgemeinen betreffen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens bestimmt sind oder die eine sonstige Sanktion nach sich ziehen.
Nichtigkeit
zur Einlegung der Beschwerde:
• Bei der Behörde, dem Amt oder Konzessionsunternehmen, das den Akt oder die Maßnahme erlassen hat oder
• beim Zustellbeamten/bei der Zustellungsbeamtin direkt oder
Zuständige Einrichtung
Amt für Landessprachen und Bürgerrechte
Südtiroler Straße 50, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 39 25
Fax: 0471 41 39 99
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(c) Dienst | CIVIS, das neue Südtiroler Bürgernetz: Verletzungen der Bestimmungen über den Sprachgebrauch in der öffentlichen Verwaltung, zuletzt aufgerufen am 11.05.2024
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